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Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für einen Dritten als nachträgliche Anschaffungskosten
Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der Liquidation endgültig mit ihm ausfällt (Bezug: § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG; § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB; § 32a GmbHG).
Praxishinweise: Bei Finanzierungshilfen eines Gesellschafters handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB), wenn die Aufwendungen eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Bei einem Handeln im alleinigen Interesse der GmbH liegt eine dem eigenkapitalersetzenden Darlehen ähnliche Kreditierung vor, und de...