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Dividenden aus Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten
Nicht ohne Weiteres als Betriebsstätteneinkünfte befreit
Unlängst hat der BFH mit entschieden, dass die über eine niederländische Betriebsstätte bezogenen Dividenden aus anderen Staaten bei einer GmbH nicht allein nach Maßgabe des DBA-Niederlande im Inland befreit sind, weil die jeweilige Beteiligung tatsächlich über die Betriebsstätte gehalten wurde. Vielmehr bedarf es auch einer funktionalen Anbindung der Auslandsbeteiligung an den Geschäftsbetrieb der Betriebsstätte.
Gewinnanteile an niederländischer Personengesellschaft
Eine GmbH hielt die Anteile an ihren europäischen Vertriebsgesellschaften über ihre Vertriebstochter in den Niederlanden, eine Kommanditgesellschaft niederländischen Rechts (C.V.). Im Streitjahr (1995) waren die Dividenden aus den Beteiligungen in den Niederlanden dank des Schachtelprivilegs nach dortigem Recht steuerfrei; die im Ausland (Belgien, Großbritannien und der Schweiz) einbehaltene Kapitalertragsteuer konnte demnach auf eine niederländische Steuerschuld nicht angerechnet werden. Die GmbH betrachtete aber die Dividenden als Teil der in Deutschland befreiten Einkünfte aus der niederländischen Betriebstätte, da die C.V. neben ihrer eigenständigen Vertrie...