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Arbeitsrecht | Höhe der Abfindung und Anrechnung paralleler Ansprüche
Ein Abfindungsanspruch in der gesetzlichen Höhe des § 1a Abs. 2 KSchG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – etwa im Kündigungsschreiben – einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat. Eine Bezifferung der Abfindung durch den Arbeitgeber sieht das Gesetz nicht vor. Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung oder -schließung können die Anrechnung von Abfindungen nach § 1a KSchG auf die Abfindung des betrieblichen Sozialplans vorsehen ( NWB ZAAAC-63719). Das BAG ließ offen, ob Abfindungsansprüche aus § 1a KSchG einerseits und kollektiv- oder individualrechtliche Regelungen über einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes andererseits nicht ohnehin miteinander konkurrieren, sich also gegenseitig ausschließen.