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Gesellschaftsrecht | Hauptversammlung einer AG – Verkürzung der Anmeldefrist
Die Hauptversammlung einer AG ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen (§ 123 Abs. 1 AktG). Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden (§ 123 Abs. 2 Satz 1 AktG). Diese Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen, soweit die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. Eine Verkürzung der Anmeldefrist (§ 123 Abs. 2 Satz 2 AktG) kann nur in der Satzung selbst getroffen werden. Die Satzungsbestimmung, wonach in der Einberufung eine kürzere Anmeldefrist vorgesehen werden kann, ist damit unwirksam (LG München I, Urteil v. - 5 HK O 2797/07, WM 2007 S. 2111).