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Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht
In die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) ist frühestens der Zeitraum seit dem und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen ( NWB TAAAC-75194). Die – für zahlreiche Altfälle relevante – sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 EGBGB ist entsprechend auszulegen. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH hatte gegen deren Alleingesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage geklagt. Dieser hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt; der Leistung kam jedoch wegen Umgehung der Kapitalaufb...