BGH Urteil v. - II ZR 171/06

Leitsatz

[1] a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus.

b) Eine vollständige Ausklammerung sog. "gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG).

c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab in Kraft trat.

d) Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.

Gesetze: GmbHG § 19 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 6 (Fassung: ab ); BGB § 195 (Fassung: ab ); EGBGB Art. 229§ 12 Abs. 2

Instanzenzug: LG Potsdam, 1 O 781/04 vom OLG Brandenburg, 6 U 128/05 vom

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. B. M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) den Beklagten als ihren Alleingesellschafter auf Einzahlung der seiner Ansicht nach bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlage in Anspruch.

Der Beklagte, der zunächst ein Einzelunternehmen unter der Firma "H. - und B. B. " betrieben hatte, gründete durch notariellen Vertrag vom die Schuldnerin mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM, das sofort in voller Höhe aufzubringen war. Dementsprechend zahlte der Beklagte, der zugleich Alleingeschäftsführer war, zunächst im Juli 1989 die als Stammeinlage geschuldeten 50.000,00 DM bar in die Gesellschaftskasse ein, zahlte sich hiervon jedoch wenig später u.a. folgende Beträge wieder aus: 32.972,35 DM am und 8.318,16 DM am als Kaufpreis für den Erwerb zahlreicher, zu dem bis dahin von ihm betriebenen Einzelunternehmen gehörender Baumaschinen und Werkzeuge durch die Schuldnerin ("Ankauf der Firma H. - und B. B. "), am zusätzlich 933,23 DM für "anteilige Steuern und Kfz-Versicherungen" und schließlich im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur Begleichung diverser Rechnungen, die auf den Beklagten persönlich lauteten.

Der Beklagte hat die Behauptung des Klägers, er habe die geschuldete Kapitalaufbringung von 50.000,00 DM auf dem Wege einer verdeckten Sacheinlage bzw. eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, in Abrede gestellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der am eingereichten und am ("demnächst") zugestellten Klage auf Zahlung von 25.564,59 € (= 50.000,00 DM) überwiegend, nämlich in Höhe von 23.074,90 €, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach Berechnungskorrekturen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil dieser in einem die zuerkannte Klageforderung rechnerisch übersteigenden Umfang (23.201,78 €) seine Einlageverbindlichkeit nicht getilgt habe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe im Umfang der vom Landgericht zugesprochenen Klageforderung seine Einlageverbindlichkeit wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften nicht getilgt. Soweit er - wie von vornherein beabsichtigt - mit den zunächst eingezahlten Einlagemitteln für die Schuldnerin am für 32.972,35 DM und nochmals am zum Preis von 8.318,16 DM diverse Maschinen und Gerätschaften des von ihm selbst zuvor betriebenen Einzelunternehmens erworben habe, sei der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt. Im Übrigen liege ein verbotenes Hin- und Herzahlen vor, weil sowohl hinsichtlich der "anteiligen Steuern und Kfz-Versicherungen" als auch bezüglich weiterer Rechnungen über 3.200,00 DM keine Verbindlichkeiten der Schuldnerin, sondern ausschließlich Schulden des Beklagten gegenüber Dritten beglichen worden seien, die aus seiner Geschäftstätigkeit mit dem von ihm zuvor unter der Firma "H. - und B. B. " betriebenen Einzelunternehmen herrührten.

Die Einlageforderung der Schuldnerin sei auch nicht verjährt, weil die dafür einschlägige Übergangsregelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB dahin auszulegen sei, dass in den Lauf der mit dem Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführten zehnjährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nicht die seit verstrichene Zeit, sondern nur der Zeitraum vom bis zum einzurechnen sei. Der weitere Ablauf der Verjährungsfrist sei durch die am eingereichte, "demnächst" zugestellte Klage wirksam gehemmt worden.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger hat gegen den Beklagten - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage bei der Schuldnerin in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,90 €, weil der Beklagte in diesem Umfang wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften keine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin erbracht hat (1) und die Forderung auch nicht verjährt ist (2).

1. a) Hinsichtlich des Erwerbs diverser Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge von dem vom Beklagten zuvor betriebenen Einzelunternehmen mit Einlagemitteln in Höhe von 32.972,35 DM am sowie von weiteren 8.318,16 DM am hat das Berufungsgericht in rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmende - Überzeugung gewonnen, dass wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Austauschgeschäft zu Lasten des Beklagten die - von ihm nicht widerlegte - Vermutung eingreift, dass den Geschäften eine zur Anwendung der Grundsätze der verdeckten Sacheinlage führende "Zweckabrede" zugrunde liegt.

aa) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 170, 47, 51 Tz. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.). Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in mehrere rechtlich getrennte Geschäfte, bei denen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gegen die Übertragung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt wird, und mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine Sacheinlage erhält, lag in Bezug auf den Erwerb der Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge des Beklagten mit Einlagemitteln vor. Zwar kann es bei der hier vorliegenden Einmann-GmbH von der Natur der Sache her keine - sonst erforderliche - sog. Verwendungsabsprache (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 132, 133, 139 m.Nachw.) geben, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehlt; jedoch reicht bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein entsprechendes "Vorhaben" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus (so zutreffend: Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 122; ähnl. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 Rdn. 28). Dass hier von vornherein eine solche Verwendungsabsicht des Beklagten als Ein-Mann-Gründers vorlag, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts; denn der Wechsel der Rechtsform des vom Beklagten betriebenen Malereiunternehmens von einem einzelkaufmännischen Unternehmen in eine GmbH brachte es selbstverständlich mit sich, dass die Betriebsgeräte, Maschinen und die sonstige Ausstattung des bisherigen Unternehmens in das Betriebsvermögen der als GmbH neu gegründeten Schuldnerin überführt werden sollten - wie insbesondere der Überschrift der Verkaufsliste: "Ankauf der Firma H. - und B. B. " zweifelsfrei zu entnehmen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Einzahlung und den beiden Rückzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem Kauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli und August 1989 bejaht (vgl. dazu BGHZ 166, 8, 12 Tz. 13 - "Cash-Pool"); dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der - später "fortgesetzte" - Erwerb der Maschinen und Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Geschäft überhaupt war, das die Schuldnerin getätigt hat.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erwerb der diversen betriebsnotwendigen Maschinen, Werkzeuge usw. auch nicht etwa als sog. "gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs" aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszuklammern. Der Senat hat bereits für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche generelle Bereichsausnahme abgelehnt (BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.); im Rahmen der Gründung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes.

Abgesehen davon stellte der Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstattungsgegenstände - wie Werkzeuge, Maschinen usw. - weder für die Schuldnerin noch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als veräußernder Einzelunternehmer ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs dar. Vielmehr handelte es sich - bezogen auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand - um eine sukzessiv vorgenommene außergewöhnliche Transaktion, die darin begründet lag, dass der Beklagte sein Malereiunternehmen nunmehr nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform der GmbH betrieb und daher die Übertragung der betriebsnotwendigen Ausstattung auf die Schuldnerin die folgerichtige, wirtschaftlich allein sinnvolle Konsequenz war (vgl. BGHZ 170 aaO Tz. 27, 28 - betr. ein Warenlager).

b) Im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Übernahme der Geschäftsausstattung des Einzelunternehmens durch die Schuldnerin stellt auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens in Bezug auf die Versicherung und Steuer für Fahrzeuge sowie die Bezahlung von Rechnungen, die von Dritten für Leistungen auf den Namen des Beklagten persönlich ausgestellt waren, aus Einlagemitteln eine Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften in Form eines Hin- und Herzahlens dar. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit auf gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen. Dieser hat angesichts der Tatsache, dass die umstrittenen Rechnungen und Belege ihn als persönlichen Schuldner auswiesen, mit der pauschalen Behauptung, die auf dem Beleg Nr. 18 aufgelisteten Gegenstände hätten dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin gedient und diese habe die in den Belegen Nr. 19 und 20 aufgeführten Zahlungen aufgrund empfangener Gegenleistungen erbracht, nicht der ihm obliegenden Substantiierungslast genügt, geschweige denn insoweit Beweis angeboten.

2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der nach Nr. 3 des notariellen Gründungsvertrages am "sofort" entstandene und zugleich fällig gewordene, in Höhe von 23.074,90 € nicht wirksam getilgte Stammeinlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am (mit demnächstiger Zustellung am ) nicht verjährt war.

a) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt nach der durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I, 3214 ff. - Verjährungsanpassungsgesetz -) mit Wirkung ab (Inkrafttreten) neu in das GmbHG eingefügten speziellen Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

b) Diese neue, grundsätzlich ab einsetzende zehnjährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden "Altfall", in dem der Einlageanspruch bereits am entstanden und zugleich fällig geworden ist, nach Maßgabe der einschlägigen besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB anwendbar: Gemäß dieser - von Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4) abweichenden - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten auf Kapitalaufbringung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ab bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen dreijährigen - und damit kürzeren - Verjährungsfrist des § 195 BGB i. d. Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl. I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: aa)], der Anspruch war nach Maßgabe des alten, bis zum geltenden Rechts noch nicht verjährt [nachfolgend: bb)], und auch bei der gebotenen Einrechnung des vor dem verstrichenen Zeitraums ist Verjährung nicht eingetreten [nachfolgend: cc)].

aa) Der mit der Klage geltend gemachte, bereits im Jahr 1989 entstandene und fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten unterfiel nach Maßgabe der Sonderüberleitungsnorm des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB insoweit der am neu eingeführten zehnjährigen Verjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG, als damit gegenüber der bis dahin für Einlageansprüche maßgeblichen dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde.

Bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am unterlag die Einlageforderung der Schuldnerin zwar zunächst nach der Rechtsprechung des Senats der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung gemäß § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 118, 83, 101 - zur AG; Sen.Urt. v. - II ZR 202/98, NZG 2000, 1226, 1228 - zur GmbH; h.M.: vgl. nur Schneider/H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 13 m.w.Nachw.). Diese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am unverändert weiter (so jedoch: Mansel/Stürner, Anwaltkommentar BGB § 195 Rdn. 21, § 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brinkmann, NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der Regelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler in Achilles/Ensthaler/Schmidt, GmbHG § 19 Rdn. 3). Aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens ergibt sich, dass es keineswegs dem Willen des Gesetzgebers entsprach, für Ansprüche außerhalb des BGB die alte dreißigjährige Regelverjährungsfrist weiter gelten zu lassen. Nach dem Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (Stand: - abgedr. bei Canaris, Schuldrechtsreform 2002, S. 5) sollte in § 194 Abs. 3 BGB als deklaratorische Regelung eingeführt werden, dass "die Vorschriften dieses Abschnitts,... soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind", gelten. Damit sollte die bisherige Praxis, nach der zahlreiche zivilrechtliche Gesetze außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches auf dessen Verjährungsregelung unausgesprochen zurückgreifen, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden (Begr DiskE aaO S. 98).

Aus dem Umstand, dass eine derartige deklaratorische Regelung nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde, lässt sich nicht der Schluss auf eine Weitergeltung der alten Regelverjährungsfrist für Ansprüche außerhalb des BGB ziehen. Denn diese wurde mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes außer Kraft gesetzt; die weitere Anwendung einer außer Kraft gesetzten Verjährungsnorm ist - nicht nur dogmatisch - unhaltbar (so zutreffend OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821).

bb) Im konkreten Fall war der am entstandene und zugleich fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei Inkrafttreten der Verjährungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am aufgrund der bis dahin geltenden alten 30-jährigen Regelfrist ersichtlich nicht verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).

Verjährung ist auch nicht nach der ab diesem Zeitpunkt gültigen Neufassung des § 195 BGB bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am eingetreten. Denn die gegenüber der ursprünglichen 30-jährigen Verjährung verkürzte dreijährige Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom an berechnet und wäre danach ohne die (erneute) Gesetzesänderung durch das Verjährungsanpassungsgesetz erst mit Ablauf des - also nach Eintritt der Ablaufhemmung durch die schon am Tage zuvor eingereichte, "demnächst" (§ 167 ZPO) zugestellte Klage - vollendet gewesen.

cc) Verjährung der Klageforderung ist auch nicht aufgrund der Anrechnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eingetreten.

Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB wird zwar in die ab dem beginnende neue zehnjährige Verjährungsfrist der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Entstehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung hier etwa bereits zehn Jahre nach dem , mithin mit Ablauf des und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijahresfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. Ein derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur faktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Rückwirkung ausgesetzt, da in diesem Fall den betroffenen Gläubigern rückwirkend - und sie damit unzumutbar benachteiligend - die Möglichkeit genommen wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. auch OLG Köln, ZIP 2007, 1819, 1822; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7).

Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist daher gesetzeskonform dahin auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.

Hierfür spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, die bei der Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist auf drei Jahre durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht völlig durchdachte Auswirkung auf Ansprüche aus Gesetzen außerhalb des BGB zu beheben und dadurch insbesondere innerhalb jener Spezialgesetze auftretende Wertungswidersprüche zu vermeiden. Deshalb war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass eines Verjährungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreijährige Verjährungsfrist - erstmals mit Ablauf bis - effektiv wird (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). Im Einklang damit entspricht durch die Begrenzung der Anrechnung auf den Zeitraum vom bis zum zugleich der Sache nach die nunmehr auf zehn Jahre verlängerte Sonderregelung u.a. für Einlageforderungen der Konstellation, die im Falle der Einführung des neuen "korrigierten" Verjährungsrechts zugleich mit der Verjährungsverkürzung im Zuge der Schuldrechtsreform ab hätte erreicht werden können und - bei richtiger Sicht der Dinge - schon damals auch hätte erreicht werden sollen (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). Dieses Normverständnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes. Denn Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bezieht sich "nach Maßgabe des bis zum geltenden Rechts" auf die "Regelungen über die regelmäßige Verjährung", die im neuen Recht durch "längere Verjährungsfristen" ersetzt wurden; mit letzterem ist die seit dem geltende kurze Regelverjährung nach §§ 195, 199 n.F. BGB gemeint, an deren Stelle die zehnjährige Frist des § 19 Abs. 6 GmbHG trat (vgl. auch Thiessen, NJW 2005, 2120, 2121).

Da mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume auf die Zehnjahresfrist erst ab dem Platz greift (so auch OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4; Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer, DStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des Einlageanspruchs der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am (mit demnächstiger Zustellung am ) noch nicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist.

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1085 Nr. 21
DB 2008 S. 751 Nr. 14
DNotZ 2008 S. 547 Nr. 7
DStR 2008 S. 831 Nr. 17
GmbH-StB 2008 S. 138 Nr. 5
GmbHR 2008 S. 483 Nr. 9
NJW-RR 2008 S. 843 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2008 S. 612
SJ 2008 S. 40 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 365
WPg 2008 S. 472 Nr. 10
ZIP 2008 S. 643 Nr. 14
TAAAC-75194

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja