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Zeitpunkt der Auflösung einer Ansparrücklage bei Einnahmen-Überschussrechnung
Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 187 = Kurzinfo StuB 2003 S. 803; Bezug: § 7g EStG).
Praxishinweise: Der BFH sieht keinen Grund für eine abweichende Behandlung von Überschussrechnern gegenüber bilanzierenden Stpfl. Durch eine vorzeitige (unterjährige) Auflösung der Rücklage kann ein Gewinnzuschlag (§ 7g EStG) für das Wirtschaftsjahr der Auflösung nicht verhindert werden. Es fehlt an einer ausdrücklichen abweichenden gesetzlichen Regelung, und auch der Effekt der Rücklage (Steuerstundung) endet erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Auflösung erfolgt.