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Gesellschaftsrecht | Verdeckte Sacheinlage bei Beteiligung an Auffang-AG zwecks Sanierung einer insolventen Gesellschaft
Eine verdeckte gemischte Sacheinlage liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer „übertragenden Sanierung” an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt. Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den übernommenen Aktiva und den Passiva (§ 93 Abs. 2, § 116 AktG) sowie für die nicht wirksam erbrachte Einlage (§ 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG) (BGH, Urteil und Teilversäumnisurteil v. - II ZR 132/06 NWB IAAAC-77548). – Anmerkung: Entscheidend für den BGH war im vorliegenden Fall, dass die Beteiligung der insolventen KG an der AG von vornherein d...