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Einkommensteuer | Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage
Nach dem NWB EAAAC-77626 können Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 187). – Anmerkung: Mit der unterjährigen Auflösung der Rücklage kann der Gewinnzuschlag nicht vermieden werden. Für die Beurteilung des neuen § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) ist diese Erkenntnis nicht mehr von Bedeutung, weil dieser bei Verzicht auf die Investition zu einer rückwirkenden Korrektur der Gewinnermittlung führt. Sie ist aber für die Reinvestitionsvergünstigung der §§ 6b, 6c EStG zu beachten.