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Die vorläufige Steuerfestsetzung nach der Abgabenordnung
Im Normalfall wird die Steuer durch die Finanzbehörde mit dem Einkommensteuerbescheid endgültig festgesetzt (§ 157 Abs. 1 AO). Soweit Hindernisse an der Aufklärung und Ermittlung des Sachverhalts oder sonstige Ungewissheiten hinsichtlich des Steuerfalls bestehen, kann die Steuerfestsetzung auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen (§ 164 AO), vorläufig erfolgen oder ausgesetzt werden (§ 165 AO). Der entsprechende Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid ist als unselbständige Nebenbestimmung nicht gesondert anfechtbar (§ 120 Abs. 1 AO), sondern kann nur mit dem Steuerbescheid zusammen angefochten werden. Ein entsprechender Vorbehalts- bzw. Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides verzögert wird. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde bei der Festsetzung der Steuer vom grundsätzlichen Steueranspruch aus Billigkeitsgründen abweichen (§ 163 AO). S. 250
I. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO
1. Allgemeines
Im Grunde kann jeder Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO gestellt werden. Die Vorschrift des § 164 AO dient der Beschleunigung der Steuerfestsetzung im Massenverfahren und befreit die Finanzbehörde zunäch...