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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 242

Die neue Zinsschrankenregelung

von Dipl.-Kaufmann (FH) Udo Cremer, Steuerberater, Aldenhoven

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat ein neuer Begriff Eingang in das Steuerrecht gefunden: die Zinsschranke. Die Zinsschranke ist nicht nur auf den Bereich der Einzelunternehmen und Personengesellschaften beschränkt, sondern betrifft auch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Nicht-Kapitalgesellschaften ist für diesen Zweck ein neuer § 4h EStG in das Gesetz eingefügt worden, für Kapitalgesellschaften findet die Zinsschrankenregelung des § 4h EStG über den neu gefassten § 8a KStG Anwendung. S. 243

I. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen – Zinsschranke (§ 4h EStG)

„Zinsaufwendungen eines Betriebes sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns” (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Vorschrift findet für alle Unternehmen Anwendung, unabhängig davon, welche Rechtsform vorliegt, welche Person der Fremdkapitalgeber ist, ob es sich um lang- oder kurzfristiges Kapital handelt oder ob die Darlehenskonditionen fremdüblich sind. Die neue Zinsschrankenregelung ist gewin...

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