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Bankrecht | Haftung der Bank für Richtigkeit der Einlagenbestätigung
Eine Bankbestätigung (§ 37 Abs. 1 Satz 4 AktG) muss zu dem – der Bank bekannten – Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zur endgültig freien Verfügung des Vorstands der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt wurden/sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an. Eine Bankbestätigung ist haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zur endgültig freien Verfügung des Vorstands geleistet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank Geldeingänge aus nicht genannten Quellen als zur freien Verfügung des Vorstands stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Reg...