Artikel 17 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund gesonderter Vereinbarungen zustehen.
(2) Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als habe sie ihren Wohnsitz im Entsendestaat, wenn
nach dem Völkerrecht ihr Nachlass oder ihre Schenkung im Empfangsstaat mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe oder Schenkungen von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat.
(3) Das Abkommen gilt nicht für
Schenkungen von internationalen Organisationen oder von deren Organen oder Beamten oder von Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines dritten Staates sind, und
Nachlässe dieser Beamten oder Personen,
wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Personen sich in einem Vertragsstaat aufhalten und ihre Schenkungen oder Nachlässe in keinem Vertragsstaat steuerlich wie die Schenkungen oder Nachlässe von Personen mit Wohnsitz in diesem Staat behandelt werden.
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SAAAC-75767