DBA Frankreich/ErbSt Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen am die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

(1)

Hinsichtlich des Artikels 3 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat die Bedeutung, die einem Ausdruck nach dem Steuerrecht dieses Staates zukommt, Vorrang hat vor der Bedeutung, die ihm in anderen Bereichen des Rechts dieses Staats zukommt.

(2)

Hinsichtlich des Artikels 4 Absatz 1 gilt ein deutscher Staatsangehöriger, der sich zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung seit höchstens fünf Jahren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, ohne in der Bundesrepublik Deutschland über eine Wohnstätte zu verfügen, als eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des ersten Satzes dieses Absatzes.

(3)

Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass die über eine oder mehrere andere Gesellschaften oder juristische Personen gehaltenen Immobilien nur mit dem prozentualen Anteil zu berücksichtigen sind, der dem entsprechenden prozentualen Anteil an den Aktien, Anteilen oder sonstigen Rechten entspricht, der dem Erblasser oder Schenker zuzurechnen ist.

(4)

Hinsichtlich des Artikels 8 gelten Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile nicht als bewegliches materielles Vermögen.

Artikel 8 gilt zudem nicht für bewegliches materielles Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im Zeitpunkt des Todes im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegen ist, ohne zum dauerhaften Verbleib in diesem anderen Vertragsstaat bestimmt gewesen zu sein. In diesem Fall ist ausschließlich Artikel 9 anzuwenden.

(5)

Hinsichtlich des Artikels 10 besteht Einvernehmen darüber, dass in dem Fall, in dem ein Vertragsstaat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts einen Vermögenswert nur zu einem Teil seines Werts besteuert, die Schulden ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels auch nur anteilig abgezogen werden.

(6)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz nicht anzuwenden ist, wenn in der Bundesrepublik Deutschland das innerstaatliche Recht eine Besteuerung von Immobilienvermögen gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 ermöglicht.

(7)

Hinsichtlich der Artikel 15 und 16 gelten, soweit nach diesen Artikeln personenbezogene Daten übermittelt werden, ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der in jedem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Unter personenbezogenen Daten sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.

  2. Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.

  3. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten Folgendes:

    aa)

    Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfangenen personenbezogenen Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;

    bb)

    Die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten sorgfältig und achten besonders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur personenbezogene Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige Fehler oder übermittelt die personenbezogenen Daten zurück;

    cc)

    Die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise aktenkundig;

    dd)

    Die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten personenbezogenen Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAC-75767