DBA Frankreich/ErbSt Artikel 8

Artikel 8 [1] Bewegliches materielles Vermögen

Bewegliches materielles Vermögen, ausgenommen das in den Artikeln 6 und 7 behandelte bewegliche Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.

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SAAAC-75767

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 4 des Protokolls.