Artikel 14 [1] Schiedsverfahren
(1) In den in Artikel 13 genannten Fällen können die zuständigen Behörden, wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer Verständigung kommen, die Anrufung einer Schiedskommission vereinbaren.
(2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet: jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die zuständigen Behörden sich darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten, benannt werden.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Benennungen vorzunehmen.
(4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.
(5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAC-75767
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 7 des Protokolls.