DBA Frankreich/ErbSt Artikel 12

Artikel 12 Gleichbehandlung

(1) Für die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern gelten die Bestimmungen des Artikels 21 des durch das Revisionsprotokoll vom und die Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und vom geänderten Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern zusammen mit dem zugehörigen Protokoll (im Folgenden als „Doppelbesteuerungsabkommen” bezeichnet).

(2) Für die Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens sind bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, nicht die gleichen Verhältnisse gegeben wie bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in diesem Staat haben, auch wenn nach Artikel 21 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens diese juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen als Staatsangehörige des Vertragsstaats gelten, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAC-75767