BGH Beschluss v. - XI ZR 258/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Karlsruhe, 10 O 302/03 vom OLG Karlsruhe, 17 U 292/05 vom

Tenor

Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 354.078,51 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-73365

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein