BGH Beschluss v. - IX ZR 244/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: LG Leipzig, 3 O 901/05 vom OLG Dresden, 13 U 1817/05 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabweisung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann (, FamRZ 2003, 1552, 1553; v. - IX ZR 163/05).

Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom (II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-73349

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein