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StuB Nr. 5 vom Seite 161

Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber in § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne aufgenommen (vgl. Grützner, StuB 2007 S. 445). Diese Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden (§ 52 Abs. 48 EStG); sie soll für unbeschränkt und beschränkt Stpfl. gelten.

Praxishinweise

Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr in dem VZ bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Tarifbegünstigung des § 34a EStG kann damit bereits für den gesamten Gewinn des Wirtschaftsjahres 2007/2008 beantragt werden.

Durch diese Tarifbegünstigung sollen Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften steuerlich belastet werden.

Die Steuerbegünstigung kommt nur in Bezug auf nicht entnommene Gewinne

  • aus Land- und Forstwirtschaft,

  • Gewerbebetrieb oder

  • selbständiger Arbeit

zur Anwendung.

Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass der nicht entnommene Gewinn auf Antrag nicht mit dem höheren persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % besteuert wird...

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