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Unzulässiger Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung nach Erstellung einer Eröffnungsbilanz
Erstellt der Steuerpflichtige zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz, kann er den Gewinn dieses Wirtschaftsjahres nicht mehr gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg hat sich der Steuerpflichtige mit der Erstellung der Eröff-nungsbilanz für eine Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG entschieden. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist daher erst im folgenden Jahr möglich.
Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlung für das laufende Jahr bindend ist. Dementsprechend hatte auch der BFH im umgekehrten Fall einen Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung abgelehnt, wenn der Steuerpflichtige die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah, sondern erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt (vgl. ...BStBl 2006 II S. 509