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Anhebung der Schwellenwerte für Einzelabschlüsse durch das BilMoG
Sichere Einstufung der Größenklasse mit der aktualisierten elektronischen Arbeitshilfe
Das Handelsgesetzbuch definiert für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter drei Größenklassen, aus denen sich die Folgen für Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen ableiten. Mit dem am vorgelegten Referentenentwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG-RefE) hat das BMJ die Schwellenwerte turnusmäßig erhöht und dabei den Rahmen der entsprechenden EU-Vorschriften voll ausgeschöpft.
Ermitteln Sie ganz einfach die jeweilige Größenklasse mit unserer neuen Arbeitshilfe „Prüfung der Größenklassen nach § 267 HGB/BilMoG” NWB OAAAC-72154.
S. 230
I. Bedeutung der Schwellenwerte für den Einzelabschluss
Das Handelsgesetzbuch unterteilt in § 267 HGB die Kapitalgesellschaften und über § 264a HGB auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter für handelsrechtliche Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten in drei Kategorien:
kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB),
mittlere Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und
große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB).
Die Unterscheidung der Größenklasse ist von großer praktischer Bedeutung, wie die folgenden Beispiele verdeutlichen:
Kleine Gesellschaften haben ihren Jahresabschluss in d...