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Bilanzierung | Ansparabschreibung bei Entscheidung über Buchführungspflicht zu berücksichtigen
Gewerbetreibende, die in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als 30 000 € erzielen, sind verpflichtet, ihren Gewinn nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Finanzamt durch Buchführung zu ermitteln und Bilanzen zu erstellen (sog. Buchführungsgrenze). Bei der Ermittlung des Gewinns sind die regelmäßig bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu berücksichtigenden Absetzungen für Abnutzung abzuziehen, nicht jedoch erhöhte Absetzungen, die für bestimmte Wirtschaftsgüter (z. B. solche, die dem Umweltschutz dienen) gewährt werden, und Sonderabschreibungen, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können. Das FG Berlin-Brandenburg vertritt im Urteil v. - 7 K 7124/07 NWB SAAAC-69222 die Auffassung, dass die Ansparabschreibung, die bilanziell eine zu passivierende Rücklage darst...