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Kreuzweise Übernahme von Darlehen unter nahen Angehörigen - kein Gestaltungsmissbrauch
Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die – gemessen an dem angestrebten Ziel – unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das hat der BFH mit klargestellt.
I. Sachverhalt
Die Schwestern A und B bildeten gemeinsam eine Grundstücksgemeinschaft, die die Gründstücke G1 und G2 besaß. Diese Grundstücke waren den Geschwistern im Jahr 1995 je zur Hälfte von Ihren Eltern übertragen worden. Der Vater (V) der beiden Schwestern hatte G1 u. a. mit einem Darlehen von seiner Mutter finanziert. Der jährliche Zinssatz betrug 10 %; das Darlehen war beiderseitig uneingeschränkt kündbar. Zudem waren keine Tilgungsleistungen, Rückzahlungsverpflichtungen oder Sicherheitsleistungen vereinbart worden.
G2 hatte der Vater zunächst über ein Bankdarlehen finanziert. Allerdings wurde der Kredit im Jahr 1993 durch Darlehen von Schwester A und deren Ehemann sowie ...