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Einkommensteuer | Einkünfte und Bezüge des Kinds – hier: Elterngeld
Elterngeld ist grds. als Bezug des Kinds nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deshalb auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG ( NWB RAAAC-66840). – Anmerkung: Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kinds nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen.