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Umsatzsteuer | Nutzungsüberlassung von Anlagen an Mitglieder eines Golfclubs
(1) Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine „sportliche Veranstaltung” i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 durch. (2) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein (Bezug: § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an einer Sportanlage gegen Entgelt um eine steuerbare Leistung. Eine steuerbare Überlassung von Anlagen eines Sportvereins an seine Mitglieder liegt deshalb bereits vor, wenn die Mitglieder die Anlagen aufgrund ihrer Beiträge nutzen. Ob die steuerbare Leistung auch stpfl. ist, richtet sich danach, ob die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer „Sportveranstaltung...