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StuB 2/2008 S. 79

Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

Wird das Ausscheiden eines OHG-Gesellschafters nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv ( NWB IAAAC-63781).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin, eine Bank, hatte im Jahre 1996 einer nicht im Handelsregister eingetragenen OHG ein Darlehen gewährt. Die Beklagte teilte dem Kreditinstitut am 9.2.1998 mit, sie sei zum 1.1.1998 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Kredit wurde anschließend notleidend. Die Bank verlangte anschließend von der früheren Gesellschafterin die Zahlung der Restkreditsumme. Der BGH wies ...

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