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„Equal-Pay-Gebot” bei Arbeitnehmer-überlassung
Seit dem gilt für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der Leiharbeit ein Diskriminierungsverbot (sog. Equal-Pay-Gebot der § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG). Ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, ist verpflichtet, ihnen dieselbe Vergütung zu zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es sei denn, dass in einem – aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel – für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber diese vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn (§ 13 AÜG) vorle...