Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Digitaler Datenzugriff der Finanzverwaltung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung
1. Einleitung
Nach der Bestimmung des § 147 Abs. 6 AO müssen Geschäftsunterlagen, insbesondere Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse etc. sowie Buchungsbelege, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, der Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung auch elektronisch zugänglich gemacht werden. Die Finanzverwaltung hat das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem materiell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Stpfl. (vgl. Ernst/Schmittmann, RDV 2006 S. 189 ff.; Schmittmann, Update: Steuerrecht, in: Taeger/Wiebe, Tagungsband Herbstakademie 2007: Aktuelle Entwicklungen im Informationstechnologierecht, Oldenburg 2007, S. 247, 253).