Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 321a; ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
Instanzenzug: LG Siegen 2 O 552/04 vom OLG Hamm 25 U 146/05 vom
Gründe
I. Die Klägerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf Auskunft und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit Mitteln (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto überwiesen hatte. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist vom Senat durch Beschluss vom mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschließlich der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, gegeben sei. Von einer näheren Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Klägerin eine Gehörsrüge nach § 321 a ZPO erhoben, mit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Rügen verschiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht unterlaufen sind, und beanstandet, aus der Formularbegründung des Zurückweisungsbeschlusses vom lasse sich nicht entnehmen, dass der Senat diese Verfahrensrügen berücksichtigt habe. Zugleich hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde eingelegt.
II. Die Gehörsrüge der Klägerin, mit der sie konkludent eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 107, 395, 410) geltend macht, ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
Wenn einer Gehörsrüge stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt wird, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf deren Rügen nicht im Einzelnen eingegangen ist, so stünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer Begründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Diese Befugnis des Bundesgerichtshofs zum Begründungsverzicht ist auch nicht etwa durch das später erlassene Anhörungsrügengesetz, mit dem der Anwendungsbereich des § 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller Instanzen erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es im Gegenteil ausdrücklich, die Herabsetzung der Begründungsanforderungen für eine ablehnende Entscheidung in § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO - wonach der ablehnende Beschluss kurz begründet werden soll - gebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung einer Gehörsrüge nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit sei sichergestellt, dass eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden könne (BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass § 321a ZPO an der Befugnis des Bundesgerichtshofs nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begründung abzusehen, nichts ändern sollte.
Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auszuhebeln (, NJW-RR 2006, 63; v. - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-67446
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein