BGH Beschluss v. - IV ZR 15/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hannover, 8 O 151/08 vom OLG Celle, 8 U 44/10 vom

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom I ZR 203/08, BeckRS 2010, 13456 Rn. 1; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz begründet werden soll (vgl. dazu , [...], Rn. 3 f.). Der Senat hat alle Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom aaO; , NJW 2008, 2635, 2636).

2. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor.

a) Das gilt insbesondere für die wiederholte Rüge , das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

aa) Die Anfechtung einer Willenserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende zu ihrer Abgabe durch eine arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das ist dann d er Fall, wenn diese Täuschung einen Irrtum des Erklärenden hervorgerufen und dadurch dessen Entschluss zur W illenserklärung beeinflusst hat (vgl. , MMR 2005, 447 unter 1 a).

bb) Die von der Anhörungsrüge beanstandete Feststellung des Senats (vgl. Beschluss vom unter II 2 a a.E.) betrifft, wie er mit dem Hinweis auf den Senatsbeschluss vom (Geldtransport II HEROS II, IV ZR 38/09, VersR 2011, 1563) verdeutlicht hat, allein die Frage des Irrtums der Beklagten bei Abgabe ihrer Vertragserklärung betreffend die Police Nr. 7509 im Jahre 2001. Hierzu hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erhoben.

cc) Nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassungsgründe darzulegen. Will sich der Beschwerdeführer darauf stützen, das Gericht habe bei Erlass der angefochtenen Entscheidung das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so müssen für die Darlegung die gleichen Anforder ungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgem ä-ße Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO aufgestellt hat (vgl. dazu , BGHZ 14, 205, 209 f.; BGH, Beschlüsse vom VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f. unter II 2 b, bb; vom IX ZR 153/02, NJW -RR 2003, 1003 f. unter 1; vom XI ZR 56/04, [...] unter 1 f., jeweils m.w.N.). Demzufolge sind in der Beschwerdebegründung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergibt. W ill die Beschwerde geltend machen, das Gericht habe einen Beweisantritt des Beschwerdeführers übergangen, so ist nicht nur das betreffende Beweisthema und das angebotene Beweism ittel genau zu bezeichnen, sondern auch anzugeben, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme geführt hätte. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die genaue Angabe der vorinstanzlichen Fundstelle des übergangenen Beweisantrages. Befindet sie sich in einem umfangreichen Schriftsatz, ist dessen Seitenzahl zu benennen. Darüber hinaus muss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, inwieweit das Unterbleiben der Beweisaufnahme für die angefochtene Entscheidung erheblich war und dem Beweisantritt berücksichtigungsfähiges Vorbringen von ausreichender Substanz zugrunde lag (vgl. , NJW 2008, 540 unter B II 1 c, bb (3) (a)). § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO dient der Entlastung des Revisionsgerichts, indem letzteres davor geschützt werden soll, den gesamten Akteninhalt selbst daraufhin zu erforschen, welche Tatsachen, insbesondere auch Behauptungen und Beweisantritte, den Gegenstand einer Verfa hrensrüge bilden sollen (BGHZ aaO, S. 210).

Die Klägerin hat in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine diesen Erfordernissen genügende Rüge in Bezug auf die tatrichter liche Feststellung des Irrtums der Beklagten nicht ausgeführt.

b) Allerdings hat sie beanstandet, das Berufungsgericht habe angebotenen Zeugenbeweis dazu nicht erhoben, dass die Beklagte erhebliche geschäftliche Unregelmäßigkeiten bei der HEROS -Gruppe im Jahre 2005 kannte. Diese in ihrem Tatsachengehalt viel zu vage gehaltene Rüge zielt aber allein darauf, dass wegen dieser behaupteten Kenntnisse der Beklagten die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits 2005 in Lauf gesetzt worden und die mit Schreiben vom erklärte Arglistanfechtung deshalb wegen Fristab laufs unwirksam sei. Davon, dass mit dieser Rüge "evident" auch ein Irrtum der Beklagten im Jahre 2001 in Abrede hätte gestellt werden sollen, kann keine Rede sein.

Der Senat hat auch dieses Beschwerdevorbringen nicht übersehen, sondern geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.

aa) Der Lauf der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB beginnt erst, wenn der Getäuschte die arglistige Täuschung als solche erkennt, und nicht bereits dann, wenn er über Erkenntnisse verfügt, aus denen sich Anhaltspunkte für die wahre Sachlage ergeben. Denn die Kenntnis des Erklärenden muss sich nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur auf die objektive Unwahrheit der Angaben, sondern auch auf die subjektive Arglist des anderen Teils beziehen (OLG Hamm VersR 2011, 793, 794 m.w.N.).

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dieser Schluss von der Beklagten auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Kenntnisse im Jahre 2005 noch nicht ohne Weiteres zu ziehen war. Es hat insoweit den unter Bewe is gestellten Klägervortrag ersichtlich als wahr unterstellt, daraus indes nicht den von der Klägerin erwünschten Schluss gezogen, die Beklagte habe den ihr nach Abschluss der Police Nr. 7509 zugeflossenen Informationen schon vor dem ausreichend sicher entnommen, dass die HEROS-Gruppe ihr Schneeballsystem bereits im Jahre 2001 betrieben und bei Vertragsabschluss mit Täuschungsvorsatz verschwiegen habe.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-06090