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BFH 18.09.2007 I R 54/06, StuB 1/2008 S. 36

Einkommensteuer | Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Hat das FA eine im Jahr 1993 erfolgte Gewinnausschüttung den Einkünften des Anteilseigners aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und deshalb die entsprechende Einnahme zur Hälfte im Einkommensteuerbescheid 1992 erfasst, so müssen auch die anfallenden Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer) zur Hälfte auf die Einkommensteuer 1992 angerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn jene Beträge bereits vollen Umfangs auf die Einkommensteuer 1993 angerechnet worden sind (Bezug: S. 37§ 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 EStG 1990; § 130 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2 AO).

Praxishinweise: Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgt eine Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen. Das bedeutet, dass bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG e...

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