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Keine Bewertungswahlrechte bei Beitritt einer GmbH als Komplementärin
Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden) Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des § 24 UmwStG eröffnet (Bezug: § 24 UmwStG 1977).
Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Beschlusswege nach § 126a FGO ergangen, da der Senat die Revision einstimmig für unbegründet gehalten hat. Die Wahlrechte des § 24 UmwStG (Wertaufstockung, begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn bei Teilwertansatz) werden nur bei veräußerungsähnlichen Vorgängen ausgelöst. Bloße Umstrukturierungsmaßnahmen (Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse), die nicht zu solchen Einlagen führen – z. B. weil Zahlungen in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen bzw. weil der neue Gesellschafter keine Einlage leistet – eröffnen nicht die W...