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BFH 20.09.2007 IV R 70/05, StuB 1/2008 S. 40

Keine Bewertungswahlrechte bei Beitritt einer GmbH als Komplementärin

Tritt eine GmbH einer (bereits bestehenden) Kommanditgesellschaft als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage bei, werden hierdurch nicht die Bewertungswahlrechte des § 24 UmwStG eröffnet (Bezug: § 24 UmwStG 1977).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Beschlusswege nach § 126a FGO ergangen, da der Senat die Revision einstimmig für unbegründet gehalten hat. Die Wahlrechte des § 24 UmwStG (Wertaufstockung, begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn bei Teilwertansatz) werden nur bei veräußerungsähnlichen Vorgängen ausgelöst. Bloße Umstrukturierungsmaßnahmen (Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse), die nicht zu solchen Einlagen führen – z. B. weil Zahlungen in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen bzw. weil der neue Gesellschafter keine Einlage leistet – eröffnen nicht die W...

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