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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i. S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i. S. des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i. S. von § 92 und § 93 HGB auszulegen (Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 4 Nr. 11 UStG 1993; Art. 13 Teil B Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG). S. 40
Praxishinweise: Nach dem Gemeinschaftsrecht werden Versicherungsumsätze einschließlich der dazugehörenden Dienstleistungen von der Steuer befreit. Zur Verhinderung einer unterschiedlichen (nationalen) Anwendung der Befreiungsvorschrift ist die nationale Vorschrift deshalb gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Deshalb ist nur die Suche von pot...