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Verfassungswidrigkeit des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 4 EStG
Die Beschränkung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG n. F. ist verfassungswidrig im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen für Kinder. Es bestehen rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit des entsprechenden Vorläufigkeitsvermerks der Finanzverwaltung.
Die Neuregelung des § 10 Abs. 4 EStG ist wegen fehlender Kinderadditive verfassungswidrig.
Der diesbezügliche Vorläufigkeitsvermerk hat keine Rechtsgrundlage.
Die Rechtsprechung lässt aufgrund eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks grundsätzlich keine Änderung eines Steuerbescheides zu. Die Verfassungswidrigkeit ist mit dem Einspruch geltend zu machen.
I. Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG
§ 10 Abs. 4 i. V. mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG regelt den beschränkten Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG u. a. Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfall- oder Haftpflichtversicherung. § 10 Abs. 4 EStG enthält Beträge, mit denen diese Aufwendungen höchstens abziehbar sind. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt ein Höchstbetrag von 1.500 € für die Stpfl., die einen vollständigen oder teilweisen Anspruch auf Erstattung der Krankheitskosten haben oder deren Krankenversicherung teilweise (steuerfrei) dur...