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Erbschaftsteuerreform: Bundesregierung beschließt Kabinettsentwurf
Am hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) beschlossen. Zuvor hatte die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe am ihre Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform vorgestellt. Diese Eckpunkte setzte der Referentenentwurf exakt um. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst.
1. Persönliche Freibeträge und Steuersätze
Die persönlichen Freibeträge werden Folgendermaßen erhöht:
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Altes
Recht | Neues
Recht | |
Ehegatten | 307.000 € | 500.000 € |
Kinder | 205.000 € | 400.000 € |
Enkel | 51.200 € | 200.000 € |
Weitere Abkömmlinge | 51.200 € | 100.000 € |
Erwerber Steuerklasse II | 10.300 € | 20.000 € |
Erwerber Steuerklasse III | 5.200 € | 20.000 € |
Beschränkt Steuerpflichtige | 1.100 € | 2.000 € |
Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der Stpfl. nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen, für Steuerklasse II und III wird ein zweistufiger Tarif mit Steuersätzen von 30 bzw. 50 % eingeführt. S. 955
2. Angleichen der Behandlung von Lebenspartnern und Ehegatten
Lebenspartnern soll nach neuem Recht ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € sowie ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € e...