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Ansparrücklage: Erhöhte Anforderungen für sog. Ketten-Ansparrücklage
Mit dem Urteil vom hat der X. Senat des BFH die Rechtsprechung zur Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bestätigt:
Hat der Unternehmer die Investition, für die er eine Ansparrücklage gebildet hatte, nicht durchgeführt, darf er eine neue Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter (sog. Ketten-Ansparrücklage) nur bilden, wenn er substantiiert Gründe dafür nennt, wieso er jetzt die Investition durchführen werde (vgl. , NWB HAAAC-32264). Dies gilt auch dann, wenn er die Zahl der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter in der erneuten Rücklage aufgestockt hat. Als „plausiblen Grund” akzeptiert der BFH z. B. eine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag.
Für eine Ansparrücklage ist nicht erforderlich, das...