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Reform des Bilanzrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Übersicht der wesentlichen Änderungen für den Konzernabschluss (Teil 2)
In der letzten BBK-Ausgabe sind bereits die durch den Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG-RefE) vorgesehenen Änderungen für den Jahresabschluss kritisch dargestellt worden ( BBK 23/2007 F. 2 S. 1321 ff., NWB HAAAC-64509). Im Folgenden geht es um die Änderungen und Neuerungen für den Konzernabschluss. Auch diese sind erheblich, folgen aber im Wesentlichen den Standards des Deutschen Standardisierungsrats (DSR). Galten diese Regelungen bislang als vermutete Konzern-GoB, werden sie nun zum Teil explizit in Gesetzesrang erhoben.
Eine Synopse zu allen geplanten Änderungen des HGB und des EGHB steht hier zum Download bereit: Datei öffnen
I. Änderung der Rechnungslegungspflichten
1. Konsolidierungskreis
Seit dem Enron-Skandal in den USA steht das Thema der Einbeziehung von Zweckgesellschaften in den Konzernabschluss ganz vorne auf dem Radarschirm der Konzernrechnungsleger S. 1306und Abschlussprüfer. Zweckgesellschaften sind Unternehmen mit einem engen und genau definierten Ziel ihrer Unternehmenstätigkeit, beispielsweise Leasingobjektgesellschaften oder Finanzierungsgesellschaften, die Forderungen verbriefen ( asset backed securities, ABS). Sie werden häufig vom Konzern initiiert, um genau diese definierten Geschäftstätigkeiten durchzuführen, wobei aus bilanzpolitischen Gründen die Nichtkonsolidierung dieser Zweckgesellschaften angestrebt wird. Dazu wird gesellschaftsrechtlich ein Dritter gesucht, der Anteilseigner der Zweckgesellschaft wird, aber durch schuldrechtliche Verträge keine wesentlichen Chancen und Risiken aus der Zweckgesellschaft übernimmt. Mit anderen Worten: Wirtschaftlich steht die Zweckgesellschaft unter einheitlicher Leitung des Konzerns.