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Problemfälle bei Einnahmen-Überschussrechnung
Der BFH hat in der jüngeren Vergangenheit eine Reihe von praxisrelevanten Entscheidungen getroffen, welche die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG betreffen. Mit den folgenden Fällen werden für die Praxis bedeutsame Neuerungen und Rechtsentwicklungen aufgezeigt, die sich aus den Entscheidungen der letzten Zeit ergeben.
I. Sachverhalte
Zahnarzt A ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Kalenderjahr 2007 ereigneten sich u. a. folgende Geschäftsvorfälle:
A erwarb im Dezember 2007 Zahngold auf Vorrat für 10.000 €, das er in den Jahren 2008 (4.000 €) und 2009 (6.000 €) verarbeitet. Die Bezahlung des Zahngoldes erfolgte noch im Dezember 2007. A hat die Anschaffungskosten für das Dentalgold rechtsirrig im Jahr 2007 nicht als Betriebsausgaben abgezogen. Die entsprechenden Erlöse aus der Verarbeitung des Dentalgoldes fließen A in den Jahren 2008 und 2009 zu.
A hat im Jahr 2007 die Heizung seiner Praxis für 18.000 € erneuert und die Reparaturkosten fälschlich als Herstellungskosten des zum Betriebsvermögen gehörenden Betriebsgebäudes behandelt. Die auf die „Herstellungskosten” für die Heizung entfallende AfA 2007 in H...