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Umfang des Verfügungsverbots bei Pfändung einer Kapitallebensversicherung
(1) Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. (2) Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht (Bezug: § 281, § 319 AO; § 829, § 850 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. b, § 851c, § 857 ZPO).
Praxishinweise: Kapitallebensversicherungen sind uneingeschränkt pfändbar (Ausnahme: § 851c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO), und eine im Vertrag eingeräumte M...