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Ausstellungsstücke
I. Ökonomische Grundlagen
Ausstellungsstücke kann man in Anlehnung an einschlägige BFH-Rechtsprechung – allerdings ohne Vollständigkeitsgarantie etwa – wie folgt kategorisieren:
Besonders beworbene Waren oder Produkte in Schaufensteranlagen, Ladenpassagen, Messen, Ausstellungsräumen eines Händlers (oder Herstellers, wenn dieser den Vertrieb an den Endkunden selbst besorgt).
Vorführwagen im Kfz-Einzelhandel.
Musterhäuser eines Fertighausherstellers.
Musterküchen eines Möbelherstellers in den Verkaufsräumen des Möbeleinzelhändlers.
Die vorstehend aufgeführten Kategorien sind nicht immer trennscharf. Aber das kann einstweilen dahingestellt bleiben. Jedenfalls dienen all diese Präsentationen der Kaufanregung für die Kunden. Was man – insbesondere im Konsumgüterbereich – nicht sehen und vielleicht sogar berühren kann, lässt sich schlecht verkaufen („vertreiben”).
Die bilanzielle (Nicht-)Abbildung dieser aufgeführten Ausstellungsstücke liegt vor dem Hintergrund der Vertriebsfunktion auf den ersten Blick nahe: Vertriebskosten sind nach § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB nicht aktivierbar. Damit sind die Kosten im Bereich der betrieblichen Funktion „Vertrieb” – buchhalter...