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NWB Nr. 50 vom Seite 4535 Fach 8 Seite 1595

Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer für schwere Nutzfahrzeuge

Neue Steuersätze seit 1. 9. 2007

Dieter J. Zens

Mit dem Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. ist das KraftStG nach dem Dritten und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. und innerhalb von acht Monaten nunmehr schon dreimal geändert worden. Einen Überblick über die neuesten Änderungen gibt der nachfolgende Beitrag.

I. Änderungen des KraftStG und der autobahnmautrechtlichen Vorschriften im Überblick

Mit den zum in Kraft getretenen Änderungen des KraftStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG v. , BGBl 1993 I S. 2310) waren für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 500 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht drei verschiedene Steuersätze zusätzlich eingeführt worden. Für die Einordnung der Fahrzeuge in einen dieser Steuersätze ist das Emissionsverhalten maßgebend. Die gewichtsbesteuerten Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 500 kg zulässigem Gesamtgewicht werden seither in vier emissionsbezogene Gruppen eingeteilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG):

  • Schadstoffklasse S 2 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO (Buchst. a);

  • Schadstoffklasse S 1 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO (Buchst. b);

  • Geräuschklasse G 1 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO (Buchst. c);S. 4536

  • Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen der Schadstoffklass...

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