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Unerwartetes Gegenfinanzierungspotenzial für den Fiskus bei der Erbschaftsteuer
Wiederbelebung vielfach totgeglaubter Regelungen
Von der Literatur bisher gänzlich unbemerkt, entsteht bei der Reform der Erbschaftsteuer neues Gegenfinanzierungspotenzial für den Fiskus aus bereits im Jahr 1974 in das Erbschaftsteuergesetz eingefügten Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 7 ErbStG). Betroffen sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln; die neuen steuerlichen Wertansätze führen hier künftig verstärkt zu gesetzlich fingierten Schenkungen.
I. Steuerpflicht bei Abfindungen unter dem Steuerwert
Im Wege einer doppelten Fiktion regelt § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, dass der durch den Tod eines Gesellschafters ausgelöste Übergang eines Gesellschaftsanteils bzw. Teils eines Anteils als Schenkung auf den Todesfall gilt, soweit der Steuerwert dieses Anteils zum Todeszeitpunkt Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Bei der Parallelvorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung unter dem steuerlichen Anteilswert aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft eine Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter in Höhe des Saldos zwischen dem Steuerwert des Anteils und der gezahlten Abfindung fingiert. Auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern, kommt e...