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Besteuerung schwerer Geländewagen
Rückwirkende Besteuerung nach Hubraum verfassungswidrig?
Kombinationsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t konnten bis zum nach Gewicht besteuert werden. Die Gewichtsbesteuerung ist durch die Neuregelung des § 2 Abs. 2a KraftStG v. rückwirkend zum weggefallen. Zur Frage, ob die Rückwirkung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, ist beim BFH ein Verfahren anhängig. Das FG Köln hat nun mit Urteil v. - 6 K 2378/05 entscheiden, dass ab dem kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Forbestand der Gewichtsbesteuerung mehr entstehen konnte. Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.
Fahrzeug zeitweise nach Gewicht besteuert
Im Streitfall ging es um die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab für ein Fahrzeug Toyota Typ J 7 „Landcruiser”, das in den Fahrzeugpapieren als „Personenkraftwagen offen” bezeichnet wurde. Das Fahrzeug hatte ein Leergewicht von 1 825 kg. Da das Fahrzeug durch eine Auflastung das zulässige Gesamtgewicht von S. 112 805 kg erreichte, wurde es nach § 8 Nr. 2 KraftStG als sog. anderes Fahrzeug nach Gewicht mit 172 € jährlich besteuert. Mit Wirkung für den streitigen Zeitraum wurde das Fahrzeug ohne technische Änderungen auf 2 399 kg abgelastet.
Als dem Finanzamt die Ablastung bekannt w...