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Einkommensteuer | § 50d Abs. 8 EStG; Nachweis der Besteuerung bei Ortskräften diplomatischer Vertretungen der ausländischen Staaten in Deutschland
Nach den DBA-Kassenstaatsartikeln (Art. 19 OECD-Musterabkommen) hat grundsätzlich der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen, die Ortskräfte an seinen diplomatischen Vertretungen in Deutschland erhalten, wenn diese Ortskräfte die Staatsangehörigkeit des Kassenstaates besitzen. Deutschland stellt in diesen Fällen die Vergütungen frei. Nach § 50d Abs. 8 EStG erfolgt die Freistellung im Rahmen der Steuerveranlagung endgültig nur, wenn die Besteuerung im Ausland nachgewiesen wurde.
Nach Erörterungen auf Bundesebene kann in diesen Fällen auf den Besteuerungsnachweis im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG verzichtet werden, weil der ausländische Staat aufgrund der Auszahlung aus seinen Kassen Kenntnis von seinem Besteuerungsrecht hat. Die Freistellung der Vergütungen nach DBA unter Progressionsvorbehalt kann daher ohne weitere Bedingungen erfolgen.