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Einkommensteuer | Schlussurteil in der Rs. „Scorpio”
▶ Urteil: (1) Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen ihn gem. § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der st. Rspr.). (2) Die Haftung des Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des betreffenden DBA dem Ansässigkeitsstaat zusteht und Deutschland daher nicht besteuern darf. (3) Ein beschränkt Stpfl. mit Einkünften gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG 1990 n. F. unterliegt im Anmeldezeitraum 1993 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 3, 5 und 6 EStG 1990 n. F. mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Stpfl. Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtsch...