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Erbschaftsbesteuerung bei Übertragung von Unternehmensvermögen in Bulgarien
Seit 2005 ist im bulgarischen Erbschaftsteuerrecht gesetzlich verankert, dass im Erbfall überlebende Ehepartner und Verwandte in gerader Linie grundsätzlich nicht steuerpflichtig sind. Im Oktober 2004 hatte das bulgarische Parlament in der ersten Lesung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die kommunalen Steuern und Gebühren die vollständige Abschaffung der Erbschaftsteuer verabschiedet. Nach langen Debatten wurde eine Kompromisslösung angenommen, wonach die „Todessteuer” von den „übrigen Erwerbern” weiterhin zu zahlen ist. Mit derselben Änderung des Gesetzes über die kommunalen Steuern und Gebühren wurde die Verwaltung der Kommunalsteuern, einschließlich der Erbschaftsteuer, von der Nationalen Agentur für Einnahmen (der staatlichen Finanzbehörde) auf die Gemeinden übertragen.
Im Folgenden soll die Erbschaftsbesteuerung speziell bei Übertragung von gewerblichen/freiberuflichen und inländischen Unternehmensvermögen – ohne Immobilien – auf natürliche Personen näher betrachtet werden. S. 1184
I. Grundlagen
1. Steuerpflicht
War der Erblasser bulgarischer Staatsbürger, so unterliegt der gesamte Nachlass (d. h. sowohl das in Bulgarien, al...