Abschnitt 7: Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren [1]
§ 51 Befreiung [2] [3]
(1) 1Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung.
(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 2 veröffentlichen und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen; sie müssen die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen.
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TAAAC-63371
1Anm. d. Red.: Abschnitt 5a zu Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 51 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 15 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 69) werden in § 51 Abs. 2 mit Wirkung v. jeweils die Wörter „außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung“ durch die Wörter „gleichzeitig mit der Veröffentlichung“ ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern „Einstellung in das Unternehmensregister“ die Wörter „und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal“ eingefügt.