WpHG § 143

Abschnitt 18: Übergangsbestimmungen [1]

§ 143 Übergangsvorschrift zum Zukunftsfinanzierungsgesetz [2]

Auf die Haftung für fehlerhafte Anlagebasisinformationsblätter sind die §§ 32c bis 32e in der bis einschließlich geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Vertrag über die Gewährung des Kredits oder den Erwerb des Wertpapiers oder des für Schwarmfinanzierungszwecke verwendeten Instruments oder über die individuelle Kreditportfolioverwaltung vor dem zustande gekommen ist.

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TAAAC-63371

1Anm. d. Red.: Abschnitt 13 zu Abschnitt 18 geworden gem. Gesetz v. 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 143 angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .