Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; StPO § 26 a; StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 2; StPO § 27; StPO § 27 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 3; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: BGH 5 StR 484/05 vom LG Wuppertal 26 Kls 211 Js 370/99 - 14/02 VI vom LG Wuppertal 26 Kls 211 Js 370/99 - 14/02 VI vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
I.
1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am wegen Untreue in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; außerdem wurde er auf die Adhäsionsklage zur Zahlung eines Betrages von über 1,5 Millionen € verurteilt.
2. Mit der Revision machte der Beschwerdeführer unter anderem einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend. Dem lag folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
a) Am 55. Verhandlungstag hatte die Strafkammer das Verfahren gegen den Mitangeklagten S. von dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren abgetrennt und S. am wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt.
b) Unter dem reichte der Beschwerdeführer über seine Verteidiger zwei Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter und Schöffen ein. Durch seine Ausführungen, welche unzweifelhaft nach Beratung innerhalb der Kammer erfolgt seien, habe der Vorsitzende zu erkennen gegeben, dass er bereits von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt und diesem gegenüber nicht mehr unvoreingenommen sei.
c) Die Kammer wies die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurück. Die Begründung der Gesuche sei völlig ungeeignet und stehe damit dem Fehlen von Gründen gleich. Sachlich begründete Entscheidungen der Kammer in abgetrennten Verfahren, die nach einer über mehr als 50 Hauptverhandlungstagen andauernden Beweisaufnahme ergehen, seien völlig ungeeignet, nach einer zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage Misstrauen an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Richter zu begründen.
3. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer in einem Fall vom Vorwurf der Untreue freigesprochen sowie in einem weiteren Fall den Strafausspruch und als Folge auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Adhäsionsentscheidung aufgehoben. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen.
Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO hielt der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Urteil in einem Parallelverfahren (vgl. NJW 2006, S. 2864) für unbegründet. Die Verfahrensweise nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO sei hier jedenfalls vertretbar gewesen. Eine notwendige Vorbefassung des Gerichts bilde für sich gesehen keinen Befangenheitsgrund. Besondere Umstände, die über die Vorbefassung hinaus ausnahmsweise eine inhaltliche Sachprüfung notwendig gemacht hätten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrenstrennung und die Behandlung seiner Befangenheitsgesuche Verletzungen seiner Ansprüche auf ein faires Verfahren, auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
III.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen der Abtrennung des gegen den Mitangeklagten S. geführten Strafverfahrens geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>). Er hat es versäumt, den Verfahrensverstoß bereits im Revisionsverfahren mit einer den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge zu beanstanden.
IV.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>).
Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; 87, 282 <286>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
b) Die strafprozessualen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs enthalten die §§ 26 a und 27 StPO, die das Ablehnungsverfahren unterschiedlich je danach ausgestalten, ob ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist oder ob es eine Sachprüfung erfordert. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren sieht § 26 a StPO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung für unzulässige Ablehnungsgesuche vor. Kommt eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht in Betracht, so ist das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen, die dem Antragsteller zur Gewährung rechtlichen Gehörs zuzuleiten ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 1 StPO trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfGK 5, 269 <281> m.w.N.).
Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in Fällen der Richterablehnung hat der Gesetzgeber einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung getragen: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Angeklagten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ablehnungsverfahrens von einer Zuständigkeitsregelung dergestalt abgesehen, dass der abgelehnte Richter auch in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Gesuch gehindert ist. Die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs oder über die Frage seiner missbräuchlichen Anbringung, wie § 26 a StPO sie erlaubt, verhindert ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren unter Hinzuziehung von Vertretern in Fällen gänzlich untauglicher oder rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsgesuche; bei strenger Beachtung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen gerät sie mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 <281 f.> m.w.N.).
c) § 26 a StPO ist eine der Vereinfachung des Ablehnungsverfahrens dienende Vorschrift; weil sie nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern will, ist sie eng auszulegen. In Fällen, in denen die Frage der Unzulässigkeit nicht klar und eindeutig zu beantworten ist, wird es nahe liegen, das Regelverfahren nach § 27 StPO zu wählen, um jeden Anschein einer Entscheidung in eigener Sache zu vermeiden. Auf Fälle "offensichtlicher Unbegründetheit" darf das vereinfachte Ablehnungsverfahren - vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung - nicht ausgeweitet werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <282>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, StraFo 2006, S. 232 <234> jeweils m.w.N.).
d) Die Annahme, ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sei, stehe einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Völlige Ungeeignetheit im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO wird dann anzunehmen sein, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Grundsätzlich wird also eine Verwerfung als unzulässig nur dann in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist dann - weil vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt - willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 <283>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, StraFo 2006, S. 232 <234 f.> jeweils m.w.N.).
e) Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a StPO verworfen werden kann. Es müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <284 f.>).
2. Hieran gemessen liegt eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor.
Die Auffassung der Kammer, der Beschwerdeführer habe keine über die bloße Mitwirkung an diesen Vorentscheidungen hinausreichenden Umstände vorgetragen, die geeignet sein könnten, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, lässt jedenfalls keine willkürliche Rechtsanwendung erkennen.
a) Dass sich die Kammer in dem abgetrennten Verfahren eine Überzeugung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mitangeklagten gebildet und eine das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hatte, stellte hier keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für ein Ablehnungsgesuch dar. Die bloße Mitwirkung an einer Vorentscheidung - hier an dem Urteil in dem der Beihilfe zu einzelnen tatgegenständlichen Taten beschuldigten vormaligen Mitangeklagten S. - vermag für sich keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
b) Die Annahme der Fachgerichte, geeignetes Vorbringen liege den Befangenheitsgesuchen nicht zugrunde, ist jedenfalls nicht unvertretbar.
Der Beschwerdeführer hatte die Ablehnung darauf gestützt, der Vorsitzende habe im Rahmen der Urteilsverkündung in dem abgetrennten Verfahren "eindeutig zu erkennen gegeben", dass er von dem Vorliegen einer Untreue des Beschwerdeführers ausgehe, indem er den Angeklagten des abgetrennten Verfahrens wegen Beihilfe zu der vom Beschwerdeführer begangenen Untreue verurteilte; dabei hat sich der Beschwerdeführer auf die tragenden Erwägungen der Kammer zur Beweiswürdigung bezogen. Die Fachgerichte brauchten diesem Vorbringen keinen über die Beanstandung der notwendigerweise mit der Vorentscheidung verbundenen richterlichen Handlungen hinausgehenden Gehalt zuzumessen. Auf eine Befangenheit hindeutende Besonderheiten der Art und Weise der Urteilsbegründung mussten die Fachgerichte dem Ablehnungsgesuch nicht entnehmen; die Annahme, der Beschwerdeführer habe die Befangenheit lediglich aus der Vorbefassung des Gerichts, namentlich der Würdigung des mit der Anklage unterbreiteten Sachverhalts, hergeleitet, ist ebenso vertretbar wie die daraus abgeleitete Schlussfolgerung der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Dass die Kammermitglieder in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der Beweisaufnahme im abgetrennten Verfahren anders gewürdigt haben als der Beschwerdeführer, ist kein zur Begründung ihrer Befangenheit geeigneter Umstand.
Es sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die eine inhaltliche Würdigung des Vortrags bedingt hätten. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer auch den Vorwurf der Festlegung der Kammer auf ein bestimmtes Beweisergebnis lediglich aus der Vorbefassung abgeleitet. Die Fachgerichte durften auch annehmen, dass die Äußerung des Vorsitzenden, es habe eine "tendenziöse Berichterstattung" der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat vorgelegen, nicht außerhalb der mündlichen Urteilsbegründung gefallen ist. Dem hierzu vorgelegten Pressebericht lässt sich nichts anderes entnehmen.
3. Demnach haben die Fachgerichte das Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs verkürzt.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
ZAAAC-62922